Wir sind zertifiziert gemäß §61a LWG/NRW und stehen in der
offiziellen Liste
des

für
"zertifizierte Sachkundige Dichtheitsprüfer"

Wissenwertes über den Paragraphen 61a LWG NRW:
Aufhebung §45 LBO NRW / Inkrafttreten § 61a LWG NRW
Mit dem Artikelgesetz wurde § 45 Landesbauordnung aufgehoben (Art. 2 des Artikelgesetzes / Änderung der Landesbauordnung). Sämtliche Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen sind nunmehr in dem neuen § 61 a LWG NRW geregelt worden. Im Gegensatz zu § 45 Landesbauordnung NRW haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Die gesetzliche Frist (31.12.2005) für Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1990 errichtet) oder häusliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1965 errichtet)
ist weggefallen. Die Gemeinden werden allerdings nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW verpflichtet (im Gesetzestext heißt es: „muss“) durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheitsprüfung festzulegen. Nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW soll die Gemeinde außerdem eine kürzere Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen als den 31.12.2015 festlegen, wenn
- Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a LWG NRW oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.
Zusätzlich ist die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW n. F. verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Ansonsten regelt § 61 a Abs. 3 LWG NRW, dass private Abwasserleitungen zum Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Eine solche Dichtheitsprüfung ist auch bei einer Änderung von bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW durchzuführen, ansonsten spätestens bis zum 31.12.2015. Nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungs-vorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Die Nicht-Durchführung einer Dichtheitsprüfung kann jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 161 Nr. 14 a LWG NRW)
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